§ 2a Einstellungsbehörde
Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter.
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interne Verweise§ 1 AP-gDBPolV Geltungsbereich (vom 31.05.2008) ... nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV ... d) Vor der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: § 2a Einstellungsbehörde". e) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ... nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine Anwendung. § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der ... 2 Ausbildung". 6. Nach der Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a Einstellungsbehörde Die ... Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a Einstellungsbehörde Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die ...
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