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Änderung § 28 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 28 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 28 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,

(Text alte Fassung)

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,

(Text neue Fassung)

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 9 vom Hundert,

4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,

5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert),

6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Fach Einsatzlehre oder im Fach Einsatzrecht (Sperrfächer) die durch zwei geteilte Summe aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung 5,0 Rangpunkte unterschreitet; das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Fach Einsatzrecht ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.