Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV am 31. Mai 2008 und Änderungshistorie der AP-gDBPolV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 30 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, das Hauptstudium, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, das Hauptstudium, die Praktika, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.