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§ 13 - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft

§ 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung



(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.

(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.

(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.

(6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:

a)
zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,

b)
zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.