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Vierter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft

Vierter Abschnitt Wirtschaftsführung

§ 12 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung



(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.

(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.


§ 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung



(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.

(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.

(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.

(6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:

a)
zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,

b)
zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.


§ 14 Kreditaufnahme



Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.