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Erster Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft

Erster Abschnitt Aufbau und Geschäftsführung

§ 1 Aufbau der Anstalt



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und Referate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisation wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß festgelegt.


§ 2 Geschäftsführung



(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.

(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.


§ 3 Vertretung, Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis



(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständigkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der Abteilungen "Pflanzliche Erzeugnisse" und "Tierische Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen. Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.