Dritter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
Dritter Abschnitt Fachbeiräte
§ 9 Einsetzung und Zusammensetzung von Fachbeiräten
§ 10 Aufgaben der Fachbeiräte
§ 11 Sitzungen der Fachbeiräte

Dritter Abschnitt Fachbeiräte

§ 9 Einsetzung und Zusammensetzung von Fachbeiräten



(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.

(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsenden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der Vertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höchstens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen nicht ab.

(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

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§ 10 Aufgaben der Fachbeiräte



(1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches unmittelbar.

(2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen. Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maßnahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zuständige Fachbeirat gehört.

(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äußerungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar abgegeben haben, zu unterrichten.

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§ 11 Sitzungen der Fachbeiräte



(1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.

(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.

(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.



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