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§ 7 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)

Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 7 Fachbeiräte



(1) Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus sachverständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Verarbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom Verwaltungsrat ernannt und abberufen werden. Außerdem gehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministeriums und der Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs unmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenüber dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.

(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 7 BLEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
§ 9 BLES Einsetzung und Zusammensetzung von Fachbeiräten
... Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich gesondert festgelegt. ...