Bei den Meldebehörden der nach §
5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach §
5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach §
4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
- 1.
- Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
- 2.
- Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
- 3.
- bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
- 4.
- Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,
- 5.
- Datum der letzten Eheschließung,
- 6.
- Datum der Beendigung der letzten Ehe,
- 7.
- Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
- 8.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 9.
- Zuzug aus dem Ausland,
- 10.
- Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- 11.
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
§ 15 ZensTeG Löschung ... 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale ... 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind. (5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten ... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6 , 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. ...