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§ 7 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 7 Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe



Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
für das Gebäude:

aa)
Gemeinde,

bb)
Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),

cc)
Zahl der Wohnungen im Gebäude,

dd)
Zahl der leerstehenden Wohnungen;

b)
für jede Wohnung des Gebäudes:

aa)
leerstehende Wohnung,

bb)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,

cc)
Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,

dd)
Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),

ee)
Zahl der Personen in der Wohnung,

ff)
Fläche der Wohnung,

gg)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,

hh)
Höhe der monatlichen Miete,

ii)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Anschrift des Gebäudes,

b)
Lage der Wohnung im Gebäude,

c)
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

e)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,

f)
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,

g)
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.

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Zitierungen von § 7 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZensTeG Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
... und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7 , und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich ...
§ 10 ZensTeG Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
... gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise ... der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten ...
§ 11 ZensTeG Anschriftenübermittlung
...  (2) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, die für die Führung der Grundbücher ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... Personen. (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten oder die sonstigen ... (8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 ...
§ 15 ZensTeG Löschung
...  (2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der ... c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. (2) ...