§ 9 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 9 Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden


§ 9 wird in 8 Vorschriften zitiert

Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,

b)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,

c)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,

d)
Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),

e)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang,

f)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,

g)
Fläche der Wohnung,

h)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,

i)
Höhe der monatlichen Miete,

j)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart,

k)
Beteiligung am Erwerbsleben,

l)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,

m)
Stellung im Beruf,

n)
Arbeitsort;

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,

b)
Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn des Mietvertrags,

c)
Lage der Wohnung im Gebäude,

d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.

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Zitierungen von § 9 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZensTeG Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
... Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9 , eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt ...
§ 10 ZensTeG Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
... nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 ...
§ 11 ZensTeG Anschriftenübermittlung
... Für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf ...
§ 12 ZensTeG Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der ... (2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden ... oder Freizeitwohnung, Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung nach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude, Zahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
...  (4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe e, f, k bis n sind alle Volljährigen oder einen ... auskunftspflichtig. (5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d, g bis j, Nummer 2 Buchstabe a bis c sind die ... Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind ...
§ 14 ZensTeG Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten
... werden, können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die ... a) und die Zahl der Haushalte in der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.  ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und ... Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung ... b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind. (5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. (2) Die ...


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