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§ 8 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 8 Testerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit



Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeitslosendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Geburtsmonat und -jahr,

b)
Geschlecht,

c)
Wohnort,

d)
Arbeitsort,

e)
Stellung im Beruf;

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Namen, Vornamen,

b)
Tag der Geburt,

c)
Straße und Hausnummer.



 

Zitierungen von § 8 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZensTeG Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
... und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8 ) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... Gebäude. (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 ist die Bundesanstalt für Arbeit. Sie erteilt die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Ämtern der Länder durchgeführt. (2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt ...