Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Verwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.