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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustAnOBMELV k.a.Abk.)

A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2030-14-170 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.


II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.


III. Vorbehaltsklausel



In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst zu übernehmen.


IV. Schlussvorschriften


IV. ändert mWv. 1. Januar 2010 BMLWidKlagAnO BMLWidKlagAnO BMinVELWidAnO

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Die Anordnung tritt an die Stelle der Allgemeinen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 427),

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im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26. Juni 1997 (BGBl. I S. 1819),

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im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3669).

Die Allgemeinen Anordnungen vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) und vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814) bleiben unberührt.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung G. Lindemann