§ 1a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 1a RhmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
Artikel 1 3. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel (1) Höchstmengen, die in oder auf ... 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt." b) In Absatz 5 wird die Angabe ... 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Artikel 1 RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel Höchstmengen, die in oder auf ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: (16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 30.09.2008 BAnz. S. 3569
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