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Anlage 4 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)

neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 4 (zu § 1 Abs. 2 bis 4)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2131 - 2137)





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 RhmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2008Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 24.01.2008 BGBl. I S. 90
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 580
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 RhmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RhmV Höchstmengen für Lebensmittel (vom 25.07.2020)
... Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen ... Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts ... Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel. (3) Zusätzlich zu ... zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen 1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel ... allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für 1. jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff, 2. ... enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 580, 912
Artikel 1 18. RHmVÄndV (vom 01.06.2007)
... pflanzliche Lebensmittel". 5. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: In der Gruppe „3. ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 27.06.2006 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 16. RHmVÄndV
... pflanzliche Lebensmittel". 3. Die Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: In der Gruppe „2. Gemüse, 2.1. ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 21.09.2006 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 17. RHmVÄndV
... die Wörter „, Kleinfrüchte und Beeren" eingefügt. 4. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: a) In der Gruppe „2. Gemüse, 2.3 ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 90
Artikel 1 20. RHmVÄndV
... pflanzliche Lebensmittel. 4. Die Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: a) In der Gruppe 2. Gemüse, 2.5 ...