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Anlage 6
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Anlage 6 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999
BGBl. I S. 2082
; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 16.07.2020
BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
21 weitere Fassungen
|
wird in 24 Vorschriften zitiert
Anlage 5
←
→
Anlage 7
Anlage 6 (zu §
3
Abs. 3)
Anlage 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Stoff
CAS-Nummer
1. Methylbromid (Brom-methan)
74-83-9
2. Schwefelkohlenstoff
75-15-0
3. Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
4. Blausäure
74-90-8
5. Phosphorwasserstoff
7803-51-2
Anlage 5
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Anlage 7
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Zitierungen von
Anlage 6 RhmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhmV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 RhmV Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
(vom 07.03.2006)
... Lebensmittel tierischer Herkunft. (3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage
6
vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an Betriebe abgegeben werden, die diese ...
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