Änderung § 5 RhmV vom 07.03.2006

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§ 5 RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V v 22.02.2006 BGBl. I 444

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Höchstmengen für Tabakerzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für in Anlage 7 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.



 



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