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Änderung § 6 RhmV vom 07.03.2006

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§ 7 RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 6 RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung

(4) Lebensmittel mit einem Gehalt an Acephat und Parathion-methyl, die den bis zum 29. Oktober 2004 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2004 in Verkehr gebracht werden.



(4) (aufgehoben)

(5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid, Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)