Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der RhmV am 25.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2020 durch Artikel 1 der 23. RHmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RhmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Höchstmengen für Lebensmittel


(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

1. für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,

2. für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

(2) 1 Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. 2 Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,

2. 1 bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. 2 Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

(4) 1 Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

1. jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,

2. jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff

a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder

b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,

enthalten ist.

vorherige Änderung

2 Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. 3 Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. 4 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.



2 Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. 4 Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.

(6) 1 Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.