(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungsbedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung erheben.
(2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt rechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erforderlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbesondere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entscheidungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landesbehörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der notifizierenden Person beigebrachten Gutachten über die Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen Union belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie ihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder tauschen über die Clearingstelle Informationen über gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearingstelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.