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§ 14 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungsverordnung zuwiderhandelt,

2.
ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

3.
entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung die dort genannten Angaben den Abfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt,

4.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung vor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24 Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

5.
entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Artikel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1, Artikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 10 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder

4.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.



 

Zitierungen von § 14 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AbfVerBrG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 begangen worden, so können Gegenstände, 1.  ...