Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
14 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 begangen worden, so können Gegenstände,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.