§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108 |
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(Text alte Fassung) § 12 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 12 Bericht |
1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und 2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |