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Änderung § 6 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 5 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006

(Text alte Fassung)

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 6


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem Protokoll zu belehren.

(2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung anordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.




 
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