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Änderung § 7 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 6 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 7 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 7


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald

a) eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,

b) die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist,

c) die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion entzogen hat.

vorherige Änderung

(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 10 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach § 4 gleich.



(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 11 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach § 5 gleich.