(1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.
(2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411