§ 9 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 9 Konsortialkredite


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschuldeten Betrag anzusetzen.

(2) Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil des Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung anderer Geldinstitute an dem Konsortialkredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als Verbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung.

(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit mit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein- oder mehrstufigen Beteiligung oder Unterbeteiligung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstGeldInstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
...  4. Es treten a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der ... b des Umstellungsergänzungsgesetzes", b) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23 Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "§ 5 ... S. 1488)", d) in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, ...


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