Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (WaStrRheinÜbgV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2005 BGBl. I S. 1056; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 940-9-26 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.

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§ 2



(Änderungsvorschrift)

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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