(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß §
3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit,
- 2.
- Futter und Fütterung,
- 3.
- Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft,
- 4.
- Erzeugnisse und Vermarktung.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Tierhaltung in bezug stehen.
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit
- a)
- Vererbung und Züchtung,
- b)
- Zuchtziele, Zuchtverfahren,
- c)
- Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung,
- d)
- Tiergesundheit, Tierhygiene.
- 2.
- Prüfungsfach Futter und Fütterung
- a)
- Futtermittel sowie deren Einsatz und Wirkung,
- b)
- Futterbau und Futterkonservierung, Weidewirtschaft,
- c)
- Futterplanung, Futterrationen,
- d)
- Fütterungstechnik.
- 3.
- Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
- a)
- Umweltansprüche, Umweltgestaltung,
- b)
- Haltungsformen und -systeme,
- c)
- Stallbau, Stalleinrichtungen, bauliche Anlagen, Maschinen und Geräte,
- d)
- Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
- e)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
- 4.
- Prüfungsfach Erzeugnisse und Vermarktung
- a)
- Qualitätsnormen, Handelsklassen,
- b)
- Gewinnen der Erzeugnisse,
- c)
- Lagern und Aufbereiten,
- d)
- Vermarkten.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155