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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil



(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre,

2.
Rechnungswesen,

3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wirtschaftslehre

a)
Grundlagen und Bedingungen der Tierhaltung,

b)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

c)
Analyse und Planung der Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb,

d)
Investitionen und Finanzierungsfragen, Förderungsmaßnahmen,

e)
Betriebszweigabrechnung und Erfolg der Tierhaltung,

f)
Markt und Absatz,

g)
Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Agrarpolitik.

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen

a)
Kostenrechnung,

b)
Buchführung und Bilanz,

c)
Betriebsvergleich,

d)
Geld- und Kreditwesen.

3.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

a)
Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Immissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierarten und Marktordnungen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b)
Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamtwirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Aufgaben der Landwirtschaftsorganisationen einschließlich der zugehörigen Landwirtschaftskammern, Tierzuchtorganisationen, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Kooperationen und übernationale Vereinigungen.

c)
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

d)
Versicherungswesen:

aa)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Betriebshelfer, Zusatzversicherung für Landarbeiter,

bb)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

e)
Steuerwesen:

aa)
Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,

bb)
Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 TWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistung (vom 05.11.2008)
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 5 TierNebBRÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 9 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...