Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.08.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
|

§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluss der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen;

8.
Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Grundlagen der Mitarbeiterführung,

b)
Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

c)
Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d)
Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

e)
Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt ... Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Wird die schriftliche Prüfung ...
§ 5 TWirtMeistPrV Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil (vom 26.10.2007)
... und übernationale Vereinigungen. c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, ...
§ 7 TWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistung (vom 05.11.2008)
... Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer ...
§ 8 TWirtMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte ... Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den ... Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ... die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit ungenügend oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile ...
§ 9 TWirtMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 9 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer ...