(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen:
- a)
- Gründe für die betriebliche Ausbildung,
- b)
- Einflussgrößen auf die Ausbildung,
- c)
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
- d)
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
- e)
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
- 2.
- Planung der Ausbildung:
- a)
- Ausbildungsberufe,
- b)
- Eignung des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Organisation der Ausbildung,
- d)
- Abstimmung mit der Berufsschule,
- e)
- Ausbildungsplan,
- f)
- Beurteilungssystem;
- 3.
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
- a)
- Auswahlkriterien,
- b)
- Einstellung, Ausbildungsvertrag,
- c)
- Eintragungen und Anmeldungen,
- d)
- Planen der Einführung,
- e)
- Planen des Ablaufs der Probezeit;
- 4.
- Ausbildung am Arbeitsplatz:
- a)
- Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
- b)
- Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
- c)
- Praktische Anleitung,
- d)
- Fördern aktiven Lernens,
- e)
- Fördern von Handlungskompetenz,
- f)
- Lernerfolgskontrollen,
- g)
- Beurteilungsgespräche;
- 5.
- Förderung des Lernprozesses:
- a)
- Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
- b)
- Sichern von Lernerfolgen,
- c)
- Auswerten der Zwischenprüfungen,
- d)
- Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
- e)
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
- f)
- Kooperation mit externen Stellen;
- 6.
- Ausbildung in der Gruppe:
- a)
- Kurzvorträge,
- b)
- Lehrgespräche,
- c)
- Moderation,
- d)
- Auswahl und Einsatz von Medien,
- e)
- Lernen in Gruppen,
- f)
- Ausbildung in Teams;
- 7.
- Abschluss der Ausbildung:
- a)
- Vorbereitung auf Prüfungen,
- b)
- Anmelden zur Prüfung,
- c)
- Erstellen von Zeugnissen,
- d)
- Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
- e)
- Fortbildungsmöglichkeiten,
- f)
- Mitwirkung an Prüfungen;
- 8.
- Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Grundlagen der Mitarbeiterführung,
- b)
- Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
- c)
- Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
- d)
- Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
- e)
- Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 8 TWirtMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung ... Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte ... Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den ... Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ... die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit ungenügend oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155