(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach
§ 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig.
(1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach
§ 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.
(2)
1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit.
2Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
3Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024) ... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71