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§ 10 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 10 Inspektionsbefugnisse



(1) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,

1.
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,

2.
die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen,

3.
Personal des Verpflichteten zu befragen,

4.
Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,

5.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu prüfen,

6.
bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der Begleitgruppe Proben zu entnehmen,

7.
Proben innerhalb der Inspektionsstätte, oder in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte, mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben und

8.
in den nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflichtigen Einrichtungen Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Einrichtungen zu betreiben sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zu lagern.

(2) 1Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,

1.
Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Wohnungen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,

2.
Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,

3.
von der Begleitgruppe Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erhalten und

4.
die die Inspektionsstätte verlassenden Fahrzeuge zu überwachen und zu inspizieren.

2Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,

1.
Personen, die durch den behaupteten Einsatz betroffen sein können, auch ohne ihre Einwilligung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu untersuchen, um festzustellen, ob sich Spuren eines Einsatzes chemischer Waffen an ihrem Körper befinden, sowie diese Personen und Augenzeugen des behaupteten Einsatzes zu befragen,

2.
medizinisches Personal und andere Personen zu betragen, die die durch den behaupteten Einsatz betroffenen Personen behandelt haben oder sonst mit ihnen in Berührung gekommen sind,

3.
Krankenblätter einzusehen und

4.
bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,

soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. 4Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 5Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe

1.
private Fahrzeuge nur bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe inspiziert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,

2.
zur Überwachung der Ausfahrbewegungen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeitet werden.

(3) 1Eine Person, die nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.

(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter können die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen oder erhobenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 10 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 8 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 CWÜAG Duldung und Unterstützung von Inspektionen (vom 05.03.2024)
... Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, ... nach Artikel X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen. (3) Die Verpflichteten nach ...
§ 9 CWÜAG Begleitgruppe (vom 05.03.2024)
... oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher ...
§ 11 CWÜAG Mitwirkungspflichten (vom 05.03.2024)
... 3. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen ... 8. auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte ... dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Absatz 1 Nummer 8 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und 17. dem ...
§ 12 CWÜAG Durchführung von Inspektionen
... des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 FGG-RG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 ...

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, wenn der ... Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen ... 8. auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte ... dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Absatz 1 Nummer 8 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und 17. dem ...