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§ 6b - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 6b Aufzeichnungspflichten



(1) Wer

1.
einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt oder

2.
Kenntnis davon hat, einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung im laufenden Jahr zu unterliegen,

ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Aufzeichnungen anzufertigen.

(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 beginnt, wenn erstmals eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt anzufertigen, in dem die aufzuzeichnenden Daten entstanden sind.

(3) 1Der Aufzeichnungspflichtige hat alle Daten aufzuzeichnen, die nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zu melden sind. 2Er hat hierzu geeignete Verfahren anzuwenden, um bei Inspektionen eine Überprüfung der gemeldeten Daten und der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens zu ermöglichen. 3Im Falle einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen umfasst die Aufzeichnungspflicht zusätzlich für die gemeldeten Chemikalien und ihre unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte alle zur Einrichtung, auf die sich die Meldepflicht bezieht, gehörenden Mengenbewegungen und für die gemeldeten Chemikalien die am Ende des Kalenderjahres in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen.

(4) 1Der Aufzeichnungspflichtige, der zu Meldungen nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, hat eine summarische Mengenübersicht für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr anzufertigen. 2In der summarischen Mengenübersicht sind die nach Absatz 3 Satz 3 aufzuzeichnenden Mengenbewegungen zu bilanzieren und die vorhandenen Bestandsmengen aufzuführen.

(5) 1Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht regeln. 2Das Auswärtige Amt kann die Ermächtigung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(6) Der Aufzeichnungspflichtige hat geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der in Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen genannten Vorgaben für die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erstellt wurden, aufzubewahren, wenn er zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist.





 

Frühere Fassungen von § 6b CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 CWÜAG Auskunftspflichten (vom 05.03.2024)
... zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen. (4) Weist die ... Aufklärung anordnen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind. (5) Der ...
§ 11 CWÜAG Mitwirkungspflichten (vom 05.03.2024)
... drei Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr vorzulegen, ...
§ 15 CWÜAG Bußgeldvorschriften (vom 05.03.2024)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine ... entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 5. entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... erhoben oder" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, ... und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden. § 6b Aufzeichnungspflichten (1) Wer 1. einer Meldepflicht nach einer auf Grund ... zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen. (4) Weist die ... eine Aufklärung anordnen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind. (5) Der Auskunftspflichtige ... drei Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr vorzulegen, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine ... entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 5. entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht ...