Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 CWÜAG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 CWÜAG, alle Änderungen durch Artikel 24 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des CWÜAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 13 CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschtand nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschtand nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. 2 In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.