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§ 13 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschtand nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. 2In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.



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Frühere Fassungen von § 13 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 24 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 18 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren." 13. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 14. § 14 wird durch die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 18 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
...  In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 24 10. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
...  In § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. ...