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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin (ZupfInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 85; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-60 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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