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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin (ZupfInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 85; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-60 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.