(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 15 und 16 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach Modell oder Zeichnung durch manuelles Sägen, Hobeln, Schneiden, Raspeln, Feilen und Schleifen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Herstellen eines Werkstücks aus Metall nach Zeichnung durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen oder
- 3.
- Herstellen eines Einzelteiles des Korpusses.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 3.
- Werkstoffkunde,
- 4.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
- 5.
- Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
- 6.
- Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
- 7.
- Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten,
- 8.
- Grundlagen der Akustik,
- 9.
- Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.