Änderung Eingangsformel 21. BImSchV vom 02.05.2013

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Eingangsformel 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Eingangsformel 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eingangsformel


(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)


(Textabschnitt unverändert)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) und des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

vorherige Änderung

 



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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36).

 



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