(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den in Anhang I der
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 17 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern ... von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den ... b) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang ... 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein" durch die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den ... ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er ... 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Betriebsanleitung Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom ...