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Änderung § 2 6. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 2 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sicherheitsanforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.