(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der
Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des §
3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der
Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der
Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten notifizierten Stelle.
(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 6. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011) ... Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder ... Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine ...
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131