Änderung § 4 6. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 CE-Kennzeichnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 87/404/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.

(Text neue Fassung)

(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang II der Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

vorherige Änderung

(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS x V > 200 bar x l dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.



(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.




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