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Synopse aller Änderungen der 6. ProdSV am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 17 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 6. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern - 6. GPSGV)
(Text neue Fassung)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sicherheitsanforderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 CE-Kennzeichnung
§ 5 Betriebsanleitung
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


§ 8 (aufgehoben)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern.



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,

2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,

3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,

4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

5. die entweder

a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse

gebildet werden,

6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10.000 bar x l beträgt,

7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50 °C liegt und

8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C liegt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

3. Feuerlöscher.



§ 2 Sicherheitsanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.



(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen




§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der zugelassenen Stelle nachgekommen ist.



(1) Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der notifizierten Stelle nachgekommen ist.

(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3.000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3.000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 87/404/EWG durchgeführt werden.

(5) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 2 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG versehen sein. Er darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.



(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/105/EG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3.000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3.000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/105/EG durchgeführt werden.

(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.

§ 4 CE-Kennzeichnung


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(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 87/404/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.



(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang II der Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS x V > 200 bar x l dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.



(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 5 Betriebsanleitung


vorherige Änderung nächste Änderung

Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.



Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,

2. entgegen § 3 Abs.
5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt,

3. entgegen
§ 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder

4. einen
Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind.



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese Druckbehälter keine Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.