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§ 91a - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen



Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 91a 1. WOMitbestG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 18 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91a 1. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91a 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 18 FüPoG II Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... des Bundes". b) Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe zu § 91a eingefügt: „§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten ... Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe zu § 91a eingefügt: „ § 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen". c) Nach der Angabe ... in nicht börsennotierten Unternehmen". c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe zu Teil 4 eingefügt: „Teil 4 Übergangs- und ... „Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes § 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen Für nicht ...