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§ 83 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.



 

Zitierungen von § 83 1. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 1. WOMitbestG Prüfung des Antrags auf Abberufung
... Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. Ist nach ... § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. Ist nach § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 die Änderung der Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und ... Betriebswahlvorstand die Gültigkeit des Antrags unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist. (2) Ist ein Antrag ungültig, so ...