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Änderung § 94 1. WOMitbestG vom 12.08.2021

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§ 94 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 94 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)